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Arbeitsgemeinschaft für Verhaltensmodifikation
- Schweiz
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Die Arbeitsgemeinschaft für Verhaltensmodifikation-Schweiz (AVM-CH) wurde 1994 als gemeinnütziger Verein in enger Zusammenarbeit mit der Direktion Sozial- und Gemeindepsychiatrie der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern gegründet. Parallelinstitutionen bestehen seit längerem in Deutschland (AVM-D) und Österreich (AVM-A).
Die AVM-CH setzt sich für die Verwirklichung einer umfassenden psychotherapeutischen und psychosozialen Versorgung ein, welche die Interessen breiter Kreise der Bevölkerung berücksichtigt. Grundlage für diese Arbeit ist ein Krankheitsmodell, das psychische, soziale und biologische Faktoren als Bedingungen entsprechender Störungen benennt. In diesem Rahmen macht sich die AVM-CH die Förderung und Verbreitung der kognitiven Verhaltenstherapie, Verhaltensmedizin und weiterer empirisch begründbarer Methoden in Lehre, Praxis und Forschung zur Aufgabe.
Im einzelnen lassen sich folgende Aufgaben und Ziele formulieren:
Die Akademie für Kognitive Verhaltenstherapie und Methodenintegration
(AKM) wurde 1999 gegründet. Sie ist eine selbständig geführte
und mit der AVM-CH assoziierte Organisation. Sie führt die Weiterbildung
gemäss des Curriculums der AVM-CH durch. Die Zusammenarbeit zwischen
AVM-CH und AKM wird in einer Regelung der Geschäftsbeziehung festgehalten.
I. Name und Sitz des Vereins
Arbeitsgemeinschaft für Verhaltensmodifikation - Schweiz (AVM-CH)
mit Sitz in Bern.
II. Vereinszweck
Die AVM-CH setzt sich für die Verwirklichung einer psychotherapeutischen
und psychosozialen Versorgung ein, die die Interessen aller Schichten der
Bevölkerung berücksichtigt. Grundlage für diese Arbeit ist
ein Krankheitsmodell, das psychische, soziale und biologische Faktoren
als Bedingungen entsprechender Störungen bzw. Dysfunktionen benennt.
In diesem Rahmen macht sich die AVM-CH die Förderung und Verbreitung
der Verhaltensmodifikation und Verhaltensmedizin in Lehre, Praxis und Forschung
zur Aufgabe.
Die AVM-CH bezweckt namentlich:
Der Verein sucht seine Ziele zu erreichen durch:
Die finanziellen Mittel bestehen aus:
Die Organe des Vereins sind:
a) Generalversammlung der Mitglieder
b) Vorstand
c) Revisor
A. Generalversammlung
Die Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung
erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder unter Angabe von
Traktanden, Ort und Zeit. Sie muß spätestens vier Wochen vor
der Generalversammlung bei den Mitgliedern eintreffen.
Ordentlicherweise findet die Generalversammlung wenigstens einmal jährlich
statt. Außerordentliche Generalversammlungen können veranstaltet
werden auf Beschluß des Vorstandes oder auf Begehren eines Drittels
der Mitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich unter Ausführung
der Gründe an den Vorstand gestellt wird.
Die Beschlußfassung geschieht über einfache Mehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder.
Für Abstimmungen über Statutenänderungen, Auflösung
des Vereins oder Vereinigungen mit einem anderen Verein ist die Zustimmung
von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, wenn nicht fünf
Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangen.
Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden
Organe haben Mitglieder, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung
teilgenommen haben, kein Stimmrecht.
Ebenso ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung
Rechts-geschäfte oder Rechtsstreitigkeiten des Vereins mit ihm betrifft.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder Vizepräsident des Vorstandes. Das Protokoll fertigt ein von ihm bestellter Schriftführer (in der Regel der Aktuar) an.
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
B. Vorstand
Der Vorstand besteht aus Präsident, Vizepräsident, Aktuar,
Kassier und max. 3 Beisitzern.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Nach deren Ablauf sind sämtliche
Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar. Während einer Amtsdauer
neu gewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen ein, an
deren Stelle sie gewählt sind. Freiwilliger Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes
muß dem Vorstand zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden.
Der Vorstand versammelt sich auf schriftliche Einladung seines Präsidenten
unter Angabe von Traktanden, Ort und Zeit so oft es die Geschäfte
erfordern. Die Einberufung erfolgt mindestens vierzehn Tage vorher. In
dringenden Fällen ist die Abkürzung dieser Frist gestattet.
Über andere als in der Traktandenliste verzeichnete Gegenstände
können gültige Beschlüsse nur einstimmig und nur, wenn sämtliche
Vorstandsmitglieder vertreten sind oder nachher sich schriftlich damit
einverstanden erklären, gefaßt werden.
Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern
erforderlich.
Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit.
Schriftlich auf dem Zirkularweg kann der Vorstand ebenfalls gültig
beschließen, wobei aber jedem Vorstandsmitglied das Recht zusteht,
die Behandlung des Geschäftes in der Sitzung zu verlangen.
Über die Vorstandsverhandlungen wird Protokoll geführt.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
C. Revisor
Die Generalversammlung wählt für ein Jahr einen Revisor.
Dieser muß nicht Vereinsangehöriger sein.
Er prüft und verifiziert Inventar, Rechnungen, Buchführung,
Belege und Kassen-bestand. Er legt der Generalversammlung einen Bericht
über die Ergebnisse der Revisionstätigkeit und über die
Prüfung der Jahresrechnung vor, mit begründetem Antrag auf Genehmigung
oder Nichtgenehmigung.
V. Mitglieder
Mitglieder des Vereins können alle werden, die den Mitgliedsbeitrag leisten. Auch juristische Personen können als Mitglieder aufgenommen werden.
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand. Ein Anspruch auf
Aufnahme besteht nicht. Jedes neu eintretende Mitglied erhält die
Statuten.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung
an den Vorstand. Er kann jederzeit erfolgen. Er befreit jedoch nicht von
der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge
und derjenigen für das laufende Vereinsjahr.
Über den Ausschluß von Mitgliedern entscheidet der Vorstand
(ins. bei Nicht-erfüllung der finanziellen Verpflichtungen; bei vereinsschädigendem
Verhalten). Gegen diesen Entscheid kann der Betroffene innert einem Monat
seit dessen Mit-teilung schriftlich an den Vorstand rekurrieren. In der
nächsten Generalver-sammlung wird darüber endgültig entschieden.
VI. Rechnungsabschluß
Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. Oktober eines Jahres und endet mit
dem 30. September des nächstfolgenden Jahres. Auf letzteren Tag ist
die Rechnung abzu-schließen.
Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden vorausbezahlt und sind
spätestens am 15. November fällig.
VII. Auflösung
Die Generalversammlung kann, sofern wenigstens die Hälfte der Mitglieder
erschienen ist und eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten
sich dafür ausspricht, die Auflösung des Vereins beschließen.
Zu diesem Zwecke ist eigens eine Generalversammlung einzuberufen. Die Liquidation
findet dann durch den Vorstand statt, falls die Generalversammlung nicht
besondere Liquidatoren beauftragt.
Die Kompetenzen der Generalversammlung bleiben auch während der
Liquidation in vollem Umfang in Kraft.
Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung
entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
Löst sich der Verein durch Vereinigung mit einem anderen Verein
mit gleicharti-gen Zielen auf, bestimmt die Generalversammlung auf Vorschlag
des Vorstandes die näheren Modalitäten.
VIII. Schiedsgericht
Allfällige Streitigkeiten zwischen einzelnen Organen des Vereins
oder zwischen Organen und Mitgliedern über die Anwendung von Statuten
oder Reglements werden endgültig durch ein aus drei am betreffenden
Streit unbeteiligten Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht erledigt. Jede
Partei bezeichnet einen Schiedsrichter; diese wählen den Obmann. Von
dieser Regelung ist der Ausschluß von Mitgliedern ausgenommen (vgl.
V. / 15.).
Gerichtsstand ist Sitz des Vereins.
IX. Schlußbestimmungen
Zur Erreichung der Vereinszwecke, insbesondere zur Organisation und
Durch-führung der verhaltenstherapeutischen und verhaltensmedizinischen
Ausbildung, können sich Vereinsmitglieder zu regionalen Arbeitskreisen
(AK) zusammenschließen.
Die Gründung von Arbeitskreisen einschließlich entsprechender
Reglements bedarf der Genehmigung des Vorstandes.
Beitrittserklärung