Arbeitsgemeinschaft für Verhaltensmodifikation - Schweiz
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Kurzinfo zur AVM-CH

Die Statuten der AVM-CH
 
 
 

Kurzinfo zur AVM-CH

Die Arbeitsgemeinschaft für Verhaltensmodifikation-Schweiz (AVM-CH) wurde 1994 als gemeinnütziger Verein in enger Zusammenarbeit mit der Direktion Sozial- und Gemeindepsychiatrie der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern gegründet. Parallelinstitutionen bestehen seit längerem in Deutschland (AVM-D) und Österreich (AVM-A).

Die AVM-CH setzt sich für die Verwirklichung einer umfassenden psychotherapeutischen und psychosozialen Versorgung ein, welche die Interessen breiter Kreise der Bevölkerung berücksichtigt. Grundlage für diese Arbeit ist ein Krankheitsmodell, das psychische, soziale und biologische Faktoren als Bedingungen entsprechender Störungen benennt. In diesem Rahmen macht sich die AVM-CH die Förderung und Verbreitung der kognitiven Verhaltenstherapie, Verhaltensmedizin und weiterer empirisch begründbarer Methoden in Lehre, Praxis und Forschung zur Aufgabe.

Im einzelnen lassen sich folgende Aufgaben und Ziele formulieren:
 

  1. Förderung der Weiterbildung in kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin auf der Grundlage aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse aus Psychologie, Psychiatrie und Psychotherapie. Integrative Gesichtspunkte zu anderen empirisch begründbaren Therapierichtungen werden dabei besonders berücksichtigt.
  2. Förderung und Verbreitung verhaltenstherapeutisch und verhaltensmedizinisch orientierter Arbeit (insbesondere Prävention, Behandlung, Rehabilitation; Forschung; Öffentlichkeitsarbeit).
  3. Nicht-Anstreben finanzieller Interessen. Die Führung erfolgt unter gemeinnützi-gen Aspekten.
  4. Zusammenarbeit mit Institutionen und Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen.


Die Akademie für Kognitive Verhaltenstherapie und Methodenintegration (AKM) wurde 1999 gegründet. Sie ist eine selbständig geführte und mit der AVM-CH assoziierte Organisation. Sie führt die Weiterbildung gemäss des Curriculums der AVM-CH durch. Die Zusammenarbeit zwischen AVM-CH und AKM wird in einer Regelung der Geschäftsbeziehung festgehalten.
 
 

Die Statuten der AVM-CH

I.  Name und Sitz des Vereins

Arbeitsgemeinschaft für Verhaltensmodifikation - Schweiz (AVM-CH) mit Sitz in Bern.
 

II. Vereinszweck

Die AVM-CH setzt sich für die Verwirklichung einer psychotherapeutischen und psychosozialen Versorgung ein, die die Interessen aller Schichten der Bevölkerung berücksichtigt. Grundlage für diese Arbeit ist ein Krankheitsmodell, das psychische, soziale und biologische Faktoren als Bedingungen entsprechender Störungen bzw. Dysfunktionen benennt.
In diesem Rahmen macht sich die AVM-CH die Förderung und Verbreitung der Verhaltensmodifikation und Verhaltensmedizin in Lehre, Praxis und Forschung zur Aufgabe.

Die AVM-CH bezweckt namentlich:
 

III. Mittel

Der Verein sucht seine Ziele zu erreichen durch:


Die finanziellen Mittel bestehen aus:

IV. Organisation

Die Organe des Vereins sind:
a)  Generalversammlung der Mitglieder
b)  Vorstand
c)  Revisor

A. Generalversammlung
Die Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder unter Angabe von Traktanden, Ort und Zeit. Sie muß spätestens vier Wochen vor der Generalversammlung bei den Mitgliedern eintreffen.
Ordentlicherweise findet die Generalversammlung wenigstens einmal jährlich statt. Außerordentliche Generalversammlungen können veranstaltet werden auf Beschluß des Vorstandes oder auf Begehren eines Drittels der Mitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich unter Ausführung der Gründe an den Vorstand gestellt wird.

Die Beschlußfassung geschieht über einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
Für Abstimmungen über Statutenänderungen, Auflösung des Vereins oder Vereinigungen mit einem anderen Verein ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, wenn nicht fünf Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangen.
Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben Mitglieder, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.
Ebenso ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung Rechts-geschäfte oder Rechtsstreitigkeiten des Vereins mit ihm betrifft.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder Vizepräsident des Vorstandes. Das Protokoll fertigt ein von ihm bestellter Schriftführer (in der Regel der Aktuar) an.

Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
 


B. Vorstand
Der Vorstand besteht aus Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier und max. 3 Beisitzern.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Nach deren Ablauf sind sämtliche Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar. Während einer Amtsdauer neu gewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt sind. Freiwilliger Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes muß dem Vorstand zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden.

Der Vorstand versammelt sich auf schriftliche Einladung seines Präsidenten unter Angabe von Traktanden, Ort und Zeit so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung erfolgt mindestens vierzehn Tage vorher. In dringenden Fällen ist die Abkürzung dieser Frist gestattet.
Über andere als in der Traktandenliste verzeichnete Gegenstände können gültige Beschlüsse nur einstimmig und nur, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder vertreten sind oder nachher sich schriftlich damit einverstanden erklären, gefaßt werden.
Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich.
Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit.
Schriftlich auf dem Zirkularweg kann der Vorstand ebenfalls gültig beschließen, wobei aber jedem Vorstandsmitglied das Recht zusteht, die Behandlung des Geschäftes in der Sitzung zu verlangen.
Über die Vorstandsverhandlungen wird Protokoll geführt.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
 


C. Revisor
Die Generalversammlung wählt für ein Jahr einen Revisor. Dieser muß nicht Vereinsangehöriger sein.
Er prüft und verifiziert Inventar, Rechnungen, Buchführung, Belege und Kassen-bestand. Er legt der Generalversammlung einen Bericht über die Ergebnisse der Revisionstätigkeit und über die Prüfung der Jahresrechnung vor, mit begründetem Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung.
 

V. Mitglieder

Mitglieder des Vereins können alle werden, die den Mitgliedsbeitrag leisten. Auch juristische Personen können als Mitglieder aufgenommen werden.

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Jedes neu eintretende Mitglied erhält die Statuten.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er kann jederzeit erfolgen. Er befreit jedoch nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge und derjenigen für das laufende Vereinsjahr.
Über den Ausschluß von Mitgliedern entscheidet der Vorstand (ins. bei Nicht-erfüllung der finanziellen Verpflichtungen; bei vereinsschädigendem Verhalten). Gegen diesen Entscheid kann der Betroffene innert einem Monat seit dessen Mit-teilung schriftlich an den Vorstand rekurrieren. In der nächsten Generalver-sammlung wird darüber endgültig entschieden.
 

VI. Rechnungsabschluß

Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. Oktober eines Jahres und endet mit dem 30. September des nächstfolgenden Jahres. Auf letzteren Tag ist die Rechnung abzu-schließen.
Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden vorausbezahlt und sind spätestens am 15. November fällig.
 

VII. Auflösung

Die Generalversammlung kann, sofern wenigstens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist und eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten sich dafür ausspricht, die Auflösung des Vereins beschließen. Zu diesem Zwecke ist eigens eine Generalversammlung einzuberufen. Die Liquidation findet dann durch den Vorstand statt, falls die Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren beauftragt.
Die Kompetenzen der Generalversammlung bleiben auch während der Liquidation in vollem Umfang in Kraft.
Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
Löst sich der Verein durch Vereinigung mit einem anderen Verein mit gleicharti-gen Zielen auf, bestimmt die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes die näheren Modalitäten.

VIII. Schiedsgericht

Allfällige Streitigkeiten zwischen einzelnen Organen des Vereins oder zwischen Organen und Mitgliedern über die Anwendung von Statuten oder Reglements werden endgültig durch ein aus drei am betreffenden Streit unbeteiligten Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht erledigt. Jede Partei bezeichnet einen Schiedsrichter; diese wählen den Obmann. Von dieser Regelung ist der Ausschluß von Mitgliedern ausgenommen (vgl. V. / 15.).
Gerichtsstand ist Sitz des Vereins.
 

IX. Schlußbestimmungen

Zur Erreichung der Vereinszwecke, insbesondere zur Organisation und Durch-führung der verhaltenstherapeutischen und verhaltensmedizinischen Ausbildung, können sich Vereinsmitglieder zu regionalen Arbeitskreisen (AK) zusammenschließen.
Die Gründung von Arbeitskreisen einschließlich entsprechender Reglements bedarf der Genehmigung des Vorstandes.

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